Pforzheimer Maß
Definition
Das “Pforzheimer Maß” ist eine Berechnungsart der Bußgeldstelle Pforzheim, die angewendet wird, um Abstände von und zu Fahrradfahrenden zu berechnen. Das “Pforzheimer Maß”, kurz PfoM
, ist einzigartig in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
Beim “Pforzheimer Maß” berechnet man den Abstand von bzw. bis zur Mitte des Fahrradfahrenden.
Teilweise hat man die Berechnung des “Pforzheimer Maß” bereits überarbeitet. Ursprünglich rechnete man wie folgt: Wenn ein Fahrrad 1 m breit war und der Radfahrende mit 1 m Abstand überholt wurde, dann betrug der Überholabstand laut “Pforzheimer Maß” nicht etwa 1 m sondern 1,5 m, da die Hälfte des Fahrrads zum Abstand dazu zählte. “Mir könne alles, außer rechne”, hieß vor einigen Jahren der Werbespruch aus Baden-Württemberg.1
Mittlerweile wurde das auf meinen Einspruch hin korrigiert und man gesteht mir bei der Abstandsberechnung immerhin den Abstand nach links komplett zu, also von meiner linken Kante bis zur rechten Kante des überholenden Fahrzeugs.
Beim Abstand nach rechts verhält es sich weiterhin wie früher. Hält der Radfahrende mit einem 1 m breiten Rad einen Abstand von 0,00 m zum rechten Fahrbahnrand, dann hat er nach “Pforzheimer Maß” einen Abstand nach rechts von 0,5 m, denn der Abstand zählt von der Mitte des Fahrrads. Zitat aus einem Schreiben der Bußgeldstelle Pforzheim: “Den Abstand nach rechts rechne ich ab den Rädern, es ist nicht nachzuvollziehen, hierfür die rechte Außenkante des Lenkers heranzuziehen.”2
Das relativ neue “Pforzheimer Maß” ist der Gegenentwurf zum schon viele Jahre bewährten und realitätsnahen “StVO Maß”, kurz StoM
. Das StoM geht von den äußersten Punkten der Fahrzeuge zur Bemessung der Abstände aus. Hier muss man zum obigen Beispiel nichts dazudichten. Wenn der Radfahrende – unabhängig von seiner eigenen Breite – mit 1 m Abstand überholt wird, dann beträgt der Überholabstand immer noch nur 1 m. Beim Beispiel mit dem Abstand nach rechts beträgt der Abstand nach “StVO Maß” nur 0,00 m.
Das StVO Maß ist im Vergleich zum Pforzheimer Maß bei der Bußgeldstelle Pforzheim unbedeutend, da das StVO Maß ledigilich vom BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) oder auch vom Verkehrsminister des Landes Baden-Württemberg Winfried Hermann 3 befürwortet wird.
Beispiel
Zur Verdeutlichung ein Berechungsbeispiel. Links mit dem “Pforzheimer Maß” (PfoM) gerechnet, rechts mit dem “StVO Maß” (StoM).
Hinweis: Laut Bußgeldstelle Pforzheim dürfen Radfahrende auch außerorts nach rechts zur weißen Linie einen Abstand von bis zu 0,75 m einhalten.
“Pforzheimer Maß” – PfoM | “StVO Maß” – StoM |
---|---|
0,75 m (Abstand nach rechts, ab Mitte Fahrrad) | 0,75 m (Abstand nach rechts, ab rechte Kante Fahrrad) |
+ 0,41 cm (halbe Breite des Radfahrenden wird ignoriert | + 0,81 m (Breite des Radfahrenden) |
+ 2,00 m (Abstand zum Überholer, ab Mitte Fahrrad) | + 2,00 m (Abstand zum Überholer, ab Mitte Fahrrad) |
= 3,16 m (Abstand des Überholers zur Linie rechts)` | = 3,56 m (Abstand des Überholers zur Linie rechts)` |
Weitere Beispiele gibt es hier.
Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden
Das ist nicht ganz das Pforzheimer Maß, spielt hier in Pforzheim aber trotzdem eine wichtige Rolle. Die Bußgeldstelle der Stadt Pforzheim arbeitet auch bei Abstandsverstößen nicht nach der gültigen StVO, die 2 m außerorts und 1,5 m innerorts als Mindestabstand vorschreibt, sondern nach eigenen Kategorien.
Von diesen Kategorien gibt es insgesamt 5. Und nur in den wenigsten davon wird überhaupt eine Anzeige bearbeitet. Das hat zur Konsequenz, dass auch Überholvorgänge mit 90 cm Abstand auf der Landstraße bei hohen Geschwindigkeiten der überholenden Fahrzeuge legal sind.
Einen sehr detailierten Bericht dazu mit Beschreibung aller fünf Kategorien gibt es in meinem Blog, siehe hier.